Elbtalschule / Elbtal

Aktuelle Mitteilung aus dem Staatlichen Schulamt

Dieser Beitrag ist abgelaufen: 5. März 2011 00:00

Entschuldigung bei Krankheit - Freistellung vom Sportunterricht

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Wie soeben aus dem Staatlichen Schulamt verlautet, muss  bei Erkrankung eines Kindes kein ärztliches Attest mehr vorgelegt werden. Sie können ihr Kind  ab sofort selbst schriftlich entschuldigen.    

Für den Sportunterricht gilt demnach:

  1. Eine gänzliche oder teilweise Freistellung von der ak­tiven Teilnahme am Sportunterricht bis zu vier Wo­chen kann die Sportlehrerin oder der Sportlehrer im Benehmen mit der Klassenlehrerin oder dem Klassen­lehrer bzw. der Tutorin oder dem Tutor auf Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers bei einer nachvollziehbaren Be­gründung genehmigen. Dies gilt auch für länger dau­ernde Freistellungen, sofern offensichtliche und für die Sportlehrkraft erkennbare Verletzungen vorliegen.
    1. Eine Freistellung von der aktiven Teilnahme am Sportunterricht über vier Wochen hinaus bis zu drei Monaten wird von der Schulleitung auf der Grundla­ge eines ärztlichen Attestes gewährt. In allen anderen Fällen, in denen die Zeit von drei Monaten über­schritten wird, ist die Vorlage eines von den Eltern bzw. der volljährigen Schülerin oder dem volljähri­gen Schüler beizubringenden amtsärztlichen Attestes, das vom zuständigen Schularzt im Benehmen mit dem Gesundheitsamt ausgestellt wird, erforderlich.
    2. Gänzliche oder teilweise Freistellungen von der akti­ven Teilnahme am Sportunterricht sind nicht über den Zeitraum von einem Jahr auszudehnen. Im Interesse der Kinder und Jugendlichen sind spätestens nach ei­nem Jahr Kontrolluntersuchungen vorzunehmen.
    3. Sofern der Freistellungsgrund es zulässt, sollte die Schülerin oder der Schüler während des Sportunter­richts anwesend sein, um den sporttheoretischen Un­terweisungen zu folgen und ausgewählte Aufgaben zu übernehmen (z. B. schiedsrichtern, sportmotori­sche Leistungen aufzeichnen, Spielanalysebögen auswerten). Die Entscheidung trifft im Einzelfall die zu­ständige Sportlehrkraft im Benehmen mit der Klas­senlehrerin oder dem Klassenlehrer bzw. der Tutorin oder dem Tutor.
| 3.2.2011