Elbtalschule / Elbtal

Häufig gestellten Fragen zur "Schweinegrippe"

Dieser Beitrag ist abgelaufen: 24. Dezember 2009 00:00

Stand 19.11.2009

Ist ein Mundschutz für Lehrkräfte / Schüler nötig?

Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (sog. OP Maske) für Lehrkräfte und Schüler wird

derzeit nicht empfohlen. Es ist nicht erwiesen, dass das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in

der Öffentlichkeit vor einer Erkrankung schützt (vgl. www.rki.de). Bei gehäuftem Auftreten der

Erkrankung kann die Verwendung von Mund-Nasen-Schutz jedoch sinnvoll sein. Die

Anwendung sollte jedoch zuvor geübt werden.

 

Was ist zu tun, wenn ein Kind krank zur Schule kommt oder Kinder oder Lehrkräfte

während des Aufenthalts in der Schule erkranken?

Das kranke Kind darf nicht am Unterricht teilnehmen. Wenn die Symptome auf eine Neue

Influenza hinweisen, wird das Kind umgehend mit dem Informationsblatt für Schüler und Eltern

(Merkblatt II) nach Hause geschickt. Bis zum Eintreffen der Eltern muss das erkrankte Kind getrennt

von den gesunden Kindern bleiben. Ist ein Kontakt zum erkrankten Kind mit einem Abstand

von weniger als 2 Meter unvermeidbar, sollten beide (erkranktes Kind und Kontaktperson)

einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Für die Eltern besteht keine gesetzliche Verpflichtung, die

Diagnose der Neuen Influenza der Schule mitzuteilen. Es erscheint aber sinnvoll, mit den Eltern

Absprachen zur Information zu treffen.

Entsprechendes gilt für Lehrkräfte.

Nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts sollen alle Erkrankten mindestens bis einen

Tag nach Abklingen des Fiebers zuhause bleiben. Unabhängig davon kann der betreuende

Haus- oder Kinderarzt eine andere Entscheidung treffen.

 

Was geschieht mit Geschwisterkindern/Eltern?

Auch Geschwister und Eltern eines bestätigten Falles von Neuer Influenza, die mit diesem im

selben Haushalt leben, dürfen weiter die Schule besuchen. Da eine Virusausscheidung jedoch

in seltenen Fällen schon vor Erkrankungsbeginn bzw. auch durch asymptomatisch infizierte

Personen erfolgen kann, sollten Kontakte zu Personen, die ein erhöhtes Risiko einer schweren

Erkrankung haben, vermieden werden. Das bedeutet, diese Geschwisterkinder/Eltern sollen sich

vor Ansteckung schützen und in den Tagen nach ungeschütztem Kontakt keine Einrichtungen

von chronischen kranken Menschen bzw. von unter zweijährigen Kindern besuchen. Für Eltern

ist eine Tätigkeit im medizinischen Bereich möglich in Abhängigkeit vom Impfstatus, dem

Vorliegen von Risikofaktoren bei den betreuten Personen und den getroffenen

Schutzmaßnahmen.

 

Welche Maßnahmen muss eine Lehrkraft/ die Schule ergreifen?

Bei der milden Verlaufsform der Erkrankung werden derzeit keine besonderen Maßnahmen

mehr empfohlen, wenn eine Schülerin/ein Schüler mit einer Erkrankung an Neuer Influenza mit

Symptomen die Schule besucht hat. Gesunde Mitschüler oder Lehrer sollten lediglich in der

Folgezeit darauf achten, ob sie selber krank werden und dann in jedem Fall die Schule nicht

besuchen.

 

Was ist, wenn eine Lehrkraft erkrankt? Muss sie getestet werden?

Auch für die Lehrerinnen und Lehrer entscheidet der behandelnde Arzt, ob eine labordiagnostische Abklärung erforderlich ist.

 

Können noch größere Veranstaltungen (z.B. Tag der Offenen Tür, Erntedankfest, Bundesjugendspiele,

Einschulung usw.) bzw. Klassenfahrten stattfinden?

Es gibt derzeit keine Empfehlung, größere Veranstaltungen abzusagen. Personen mit

Symptomen sollten diese Veranstaltungen nicht besuchen.

 

 

Sollte man sich trotzdem gegen die normale, saisonale Grippe impfen lassen?

Das Auftreten der Neuen Influenza schließt nicht aus, dass im kommenden Herbst/Winter auch

die übliche saisonale Influenza auftreten wird. Insofern gelten weiterhin die üblichen Impfempfehlungen für die saisonale Influenza.

 

| 24.11.2009