Elbtalschule / Elbtal

Entschuldigung bei Erkrankung

Dieser Beitrag ist abgelaufen: 16. März 2016 00:00

Liebe Eltern,

leider kommt es in letzter Zeit bei dem Thema „Entschuldigung bei Erkrankung“ immer wieder zu Diskussionen, Unstimmigkeiten und Disharmonien. Lassen Sie mich dieses Thema auf der gesetzlichen Grundlage noch einmal erläutern.

Das Thema ist in der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses geregelt. Dort heißt es in § 2:

§ 2 VOGSV - Verhinderung und Erkrankung

(1) 1Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler den Schulbesuch, haben die Eltern, im Fall der Volljährigkeit die Schülerin oder der Schüler selbst, unverzüglich der Schule den Grund mitzuteilen. 2Die Schulkonferenz soll festlegen, wann spätestens und in welcher Form die Mitteilung erfolgen soll, und dass eine schriftliche Entschuldigung vorgelegt oder nachgereicht werden muss. 3Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer entscheidet im pflichtgemäßen Ermessen, ob der angegebene Grund anerkannt werden kann.

(2) 1In begründeten Einzelfällen kann die Schule auf Beschluss der Klassenkonferenz nach vorheriger Ankündigung verlangen, dass eine Erkrankung durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen ist; die Kosten haben die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler zu tragen. 2In besonders begründeten Einzelfällen kann auch die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangt werden.

(3) 1Die Grundschulen sollen bei nicht bekannten Gründen des Fernbleibens unmittelbar nach Unterrichtsbeginn die Eltern von der Abwesenheit in Kenntnis setzen, damit diese gegebenenfalls weitere Maßnahmen ergreifen können. 2Sind die Eltern nicht zu erreichen, muss die Schule in Abwägung des Einzelfalls entscheiden, ob es zum Schutz des Kindes notwendig erscheint, die örtlich zuständige Polizeidienststelle zu informieren. 3In den Bildungsgängen der Mittelstufe kann entsprechend verfahren werden.

 Daraus wurde in der Schulkonferenz folgendes Verfahren abgesprochen:

  • Die Entschuldigung erfolgt unverzüglich am Morgen der Erkrankung (schriftlich oder telefonisch).
  • In begründeten Einzelfällen kann die Schule auf Beschluss der Klassenkonferenz nach vorheriger Ankündigung verlangen, dass eine Erkrankung durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen ist.

Schwieriger - und strenger reglementiert - ist die Befreiung vom Sportunterricht. Hier heißt es in § 3 der oben zitierten Verordnung:

§ 3 VOGSV - Befreiung und Beurlaubung

3) 1Eine gänzliche oder teilweise Freistellung vom Schulsport kann nur aus gesundheitlichen Gründen bei Vorlage eines ärztlichen Attests und auf Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers erfolgen. 2Die Entscheidung trifft bei einem Zeitraum von bis zu vier Wochen die Sportlehrkraft im Benehmen mit der Klassenlehrkraft oder der Tutorin oder dem Tutor. 3Bei einer Freistellung von mehr als vier Wochen trifft die Entscheidung die Schulleiterin oder der Schulleiter. 4Wird der Zeitraum von drei Monaten überschritten, bedarf es für die Entscheidung der Vorlage eines amtsärztlichen Attests, es sei denn, es liegen offensichtliche und für die Sportlehrkraft erkennbare Verletzungen vor. 5Bei einer gänzlichen oder teilweisen Freistellung über ein Jahr hinaus ist nach einem Jahr ein neues amtsärztliches Attest vorzulegen. 6Wenn es der Freistellungsgrund zulässt, soll die Schülerin oder der Schüler während des Sportunterrichts anwesend sein, um sporttheoretischen Unterrichtsinhalten zu folgen und ausgewählte Aufgaben zu übernehmen.

 Das bedeutet streng genommen, dass Kinder nur mit einem ärztlichen Attest vom Sportunterricht befreit werden können und in der Regel auch während des Unterrichts anwesend sein müssen.

Befreiungen durch die Eltern sind gänzlich ausgeschlossen! Früher abholen oder später bringen fällt nicht in die Entscheidungsbefugnis der Eltern.

Eine solche Umsetzung würde aber in der Praxis eine Menge Probleme mit sich bringen. Welcher Arzt hat schon um 7 Uhr geöffnet, um ein Attest ausstellen zu können?

Deshalb wurde festgelegt:

  • Zunächst genügt die schriftliche oder mündliche Entschuldigung der Eltern.
  • Soll es zu einer längeren Freistellung kommen, muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden.
  • Wenn es der Freistellungsgrund zulässt, sind die Kinder während des Sportunterrichts in der Schule anwesend, entweder in der Sporthalle/Schwimmhalle oder in einer anderen Klasse.

Noch eine Bitte: Unspezifisches Unwohlsein, verbunden mit spontaner Unlust an sportlicher Bewegung, sollte zu keiner Nichtteilnahme am Sportunterricht führen.

| 15.2.2016