Elbtalschule / Elbtal

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Hessisches Kultusministerium

Dieser Beitrag ist abgelaufen: 26. April 2020 00:00

Im Land Hessen wird für bestimmte Berufsgruppen auch an den Wochenenden, Feiertagen und in den hessischen Osterferien eine Kindernotbetreuung gesichert. Das Land und die Kommunalen Spitzenverbände haben sich auf ein solches Notangebot ab dem 4. April verständigt. Der Hessische Minister für Soziales und Integration, Kai Klose, und die Kommunalen Spitzenverbände teilen mit, dass die Wochenend- und Feiertagsbetreuung für die Kinder von Eltern ermöglicht wird, deren Tätigkeit im Gesundheitswesen und im Rettungsdienst in den nächsten Wochen besonders wichtig ist.

Deshalb stellen wir für Alleinerziehende, die im Gesundheitswesen oder im Rettungsdienst tätig sind sowie für Eltern, bei denen ein Elternteil im Gesundheitswesen oder im Rettungsdienst arbeitet und der andere in einem der Schlüsselberufe der Zweiten Corona-Bekämpfungs-Verordnung tätig ist, auch eine Betreuung am Wochenende und an den Feiertagen bereit, wenn diese Eltern die Betreuung ihrer Kinder aufgrund ihres beruflichen Einsatzes nicht anders sicherstellen können.

Ab dem 4. April 2020 bis zunächst einschließlich 19. April 2020 wird der zeitliche Umfang der Notbetreuung für Kinder dieser Berufsgruppen ausgeweitet. So ist für diese Eltern sichergestellt, dass ihre Kinder auch samstags und sonntags sowie in den Osterferien (inklusive Feiertage) gut betreut sind.

 

Die erweiterte Notbetreuung außerhalb der regulären Angebote gelte ausschließlich für Kinder, von denen mindestens ein Elternteil oder die alleinerziehende Person in der Kranken- und Gesundheitsversorgung oder bei Rettungsdiensten tätig sei, so Lorz. Zudem müsse der andere Elternteil ebenfalls in einem der weiteren Schlüsselberufe und zeitgleich im Einsatz sein, sodass die Betreuung innerhalb des unmittelbaren familiären Umfelds nicht sichergestellt werden könne.

Betroffene Familien sind aufgefordert, auf die Notbetreuung im Sinne des Kindeswohls nur in absoluten Ausnahmefällen zurückzugreifen, da die Betreuungsgruppen aus Gründen des Infektionsschutzes so klein wie möglich sein müssen. Die Ausnahmebetreuung sollte nach Möglichkeit zwei Tage vor der beabsichtigten Inanspruchnahme angemeldet werden. Voraussetzung für die Teilnahme an der Notfallbetreuung ist, dass das Kind keine Krankheitssymptome aufweist und in den 14 Tagen zuvor weder Kontakt zu infizierten Personen hatte noch sich in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgehalten hat.

| 28.3.2020